Verfassung

STIFTUNGSVERFASSUNG der KARIN ELISABETH LOOS STIFTUNG (modifiziert 2002) 

§1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Karin Elisabeth Loos Stiftung
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung nach dem Stiftungsrecht des Landes Hessen.
Sitz ist die Landeshauptstadt Wiesbaden

§2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung auf naturwissenschaftlichem Gebiet. Er wird verwirklicht insbesondere

A. Durch die Verleihung eines Preises an Schüler , die an einem Wiesbadener Gymnasium oder einer anderen weiterführenden Wiesbadener Schule mit Abiturabschluß langjährige herausragende schulische und/oder außerschulische Leistungen auf naturwissenschaftlichem Gebiet erbracht haben.

Der Preis soll erstmals im zweiten Jahr nach Gründung der Stiftung und dann in der Regel jährlich an bis zu drei Schüler vergeben werden. Die Höhe des Preises soll jeweils durch den Vorstand unter Berücksichtigung der in §4 genannten Kriterien festgelegt werden. Das Preisgeld soll z.T. in Form von Stipendien, Kurs- und Hospitationsgeldern verwendet werden. Die ausgewählten Schüler müssen nicht in gleicher Höhe bedacht werden.

B. Durch die Förderung von medizinischer Forschung durch die Gesellschaft zur Förderung der Forschung an der DKD e.V., im Fachbereich Nephrologie sowie im Fachbereich Tumorerkrankungen.

Die Zuwendung für Forschungsprojekte im medizinischen Bereich soll ebenfalls erstmals im zweiten Jahr nach Gründung der Stiftung und dann entsprechend den verfügbaren Mitteln erfolgen.

Sollte die Gesellschaft zur Förderung der Forschung an der DKD e.V. bzw. der Fachbereich Nephrologie oder der Fachbereich Tumorerkankungen nicht mehr bestehen, sollen die Mittel einer gemeinnützigen Institution übertragen werden, die die oben genannten Ziele verwirklichen kann, z.B. die Universität Mainz oder eine ihrer Lehrkliniken.

Bei einem relevanten Anwachsen des Stiftungskapitals und der Erträge können zusätzliche Preisvergaben auch an Schüler bzw. wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb Wiesbadens, jedoch innerhalb des Landes Hessen, erfolgen.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht

§3 Stiftungsvermögen

Dem Stiftungsvermögen wachsen ggf. Rücklagen – s.§4, Abs. III – sowie Zuwendungen Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.

Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen zu erhalten.

§4 Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Mittelverwendung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand hat in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen und der Stiftungsbehörde vorzulegen.

Die Stiftung hat zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit mindestens 10% und höchstens 25% ihres Überschusses einer Rücklage zuzuführen, wenn und soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht ausgeschlossen wird. Die Rücklage kann ganz oder teilweise in Stiftungsvermögen umgewandelt werden.

Mittel der Stiftung, insbesondere ein nach der Rücklagenzuführung gemäß Absatz III noch verbleibender Überschuß ( Nettoüberschuß ), dürfen nur für den satzungsgemäßen Stiftungszweck verwendet werden.

Es darf keine Person durch Zuwendung, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Jahresüberschusses dazu verwenden um das Andenken an die Stifterin zu pflegen, z.B. in Form von Pressemitteilungen über die Stiftung und die Preisverleihung.

§5 Stiftungsorgan

Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand

Der Vorstand kann für Geschäfte, die der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen, einen besonderen Vertreter bestellen bzw. Ausschüsse einberufen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Angemessene Sitzungsgelder dürfen in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde gezahlt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Absicherung etwaiger Haftungsrisiken aus dem Stiftungsvermögen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§6 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus drei Personen

Der erste Vorstand wird vom Testamentsvollstrecker bestellt. Danach ergänzt sich der Vorstand im Wege der Kooptation selbst. Die Wahl des Nachfolgers eines Vorstandsmitglieds soll durch den amtierenden Vorstand so rechtzeitig erfolgen, daß die Mitwirkung des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes möglich ist. Besteht der Vorstand nur noch aus weniger als zwei Mitgliedern oder wird ein fehlendes Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten ergänzt, so werden die fehlenden Mitglieder vom Präsidenten der örtlichen zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden

§7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Verfassung

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine zur Vertretung der Stiftung berechtigt.

§8 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telegrafischen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen. Beschlüsse gemäß §9 können nur in Sitzungen gefaßt werden

Beschlüsse gemäß Abs. II Satz 1 werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse gemäß Abs. II Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands.

§9 Verfassungsänderung, Aufhebung

Anträge auf Verfassungsänderung sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifterin gesichert bleibt. Sie bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

§10 Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung ist deren Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken i.S. von §2 Abs. II zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§11 Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes

 

Wiesbaden, 2012
Prof. Dr. med. T. Mettang
Prof. Dr. med. B. Krumme